Der Gemeinschaftsentzug - gerechtfertigt?
Der Gemeinschaftsentzug ist die schlimmste Strafe für einen Zeugen Jehovas. Wenn sich ein Zeuge Jehovas willentlich einer "schweren Sünde" schuldig gemacht hat und keine echte Reue zeigt (die Beurteilung bezüglich der Reue obliegt den Ältesten), dann droht ihm der Gemeinschaftsentzug. Auch jemand, der die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas freiwillig verlässt, wird mit dem Gemeinschaftsentzug gestraft. Die Konsequenzen sind drastisch:
Der Ausgeschlossene gehört nicht mehr zur Versammlung
Es ist verboten Kontakt mit ihm zu pflegen
Es ist sogar verboten, ihn auch nur zu grüßen, weil das in den Augen der Wachtturm-Gesellschaft schon ein erster Schritt in Richtung Kontaktaufnahme wäre.
Selbst Kinder, Eltern, Angehörige und enge Freunde, dürfen keinerlei Umgang mehr mit dem Ausgeschlossenen haben.
Nur im selben Haushalt lebende Personen (z.B. Ehepartner) dürfen alltäglichen Umgang mit ihm pflegen, jedoch keine "geistige Gemeinschaft" haben. (Sprich: gemeinsames Beten, gemeinsames Ausdiskutieren religiöser Fragen)
Besucht der Ausgeschlossene eine Zusammenkunft, muß er allein in der hintersten Reihe sitzen, keiner grüßt ihn, er darf sich nicht am Versammlungsgeschehen beteiligen.
Möchte der Ausgeschlossene wieder in die Versammlung aufgenommen werden, muß er das "sündige Verhalten" aufgegeben haben, "echte Reue zeigen" (das zeigt sich unter anderem darin, daß er über lange Zeit die Zusammenkünfte unter o.g. Einschränkungen besucht)
Man muß bedenken, daß der Gemeinschaftsentzug dem Betroffenen aller Personen beraubt, mit denen er gemäß den Lehren der Wachtturm-Gesellschaft überhaupt engeren Kontakt haben durfte. Freundschaften außerhalb der Versammlung sind verpönt. Der Gemeinschaftsentzug raubt dem "Sünder" seine einzigen Gefährten!
Der Gemeinschaftsentzug wird vollzogen, nachdem ein Rechtskomitee, das aus drei Ältesten besteht und sich unter Beisein des Beschuldigten mit seiner Sünde befaßt, zu dem Schluß gekommen ist, daß der Beschuldigte vorsätzlich und reuhelos gehandelt hat. Wird diese besondere Schwere der Schuld nicht festgestellt, erhält der Betreffende eine (eventuell öffentliche) Zurechtweisung und verliert evtl. für eine gewisse Zeit seine "Vorrechte" in der Versammlung (z.B. darf er sich nicht durch Kommentaregeben an der Zusammenkunft beteiligen) bis er eine gewisse Bewährungsfrist durchgemacht hat.
Die Zeugen Jehovas stützen diese Praxis auf 1.Korinther 5:9-13
"Ich habe euch in dem Brief geschrieben, daß ihr nichts zu schaffen haben sollt mit den Unzüchtigen. Damit meine ich nicht allgemein die Unzüchtigen, in dieser Welt oder die Geizigen oder Räuber oder Götzendiener; sonst müßtet ihr ja die Welt räumen. Vielmehr habe ich euch geschrieben: Ihr sollt nichts mit einem zu schaffen habben, der sich Bruder nennen läßt und ist ein Unzüchtiger oder ein Geiziger oder ein Götzendiener oder ein Lästerer oder ein Trunkenbold oder ein Räuber; mit so einem sollt ihr auch nicht essen. Denn was gehen mich die draußen an, daß ich sie richten sollte? Habt ihr nicht die zu richten, die drinnen sind? Gott aber wird die draußen sind richten. Verstoßt ihr den Bösen aus eurer Mitte!"
Und 2.Johannes 10
"Wenn jemand zu euch kommt und bringt diese Lehre nicht, so nehmt ihn nicht ins Haus und grüßt ihn auch nicht."
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